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Die Kirchenkreise erledigen ihre Aufgaben in eigener Verantwortung und auf eigene Weise im Rahmen geltender Ordnungen und Gesetze. Die wesentliche Norm ist die Kirchenordnung. Die Details zur Arbeitsweise Ihres Kirchenkreises erfahren Sie deshalb aus der Kirchenordnung sowie ergänzend aus Satzungen in Ihrem Kirchenkreis und der Geschäftsordnung der Kreissynode. Fast alle Kirchenkreise haben eine Konzeption erarbeitet, die ein guter Einstieg und Wegweiser ist. Auch Ihre Superintendentin oder Ihr Superintendent kann Ihnen zuverlässig Auskunft geben. In vielen Kirchenkreisen bekommen Sie die Informationen auch über das Internet.

Synodalausschüsse und Arbeitskreise

Synodale Ausschüsse, Arbeitskreise und -gruppen können dauerhaft oder zu einzelnen Fragestellungen berufen sein. Sie bringen Synodale und andere sachkundige Menschen zusammen, um die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei ihren Überlegungen und Aktivitäten zu unterstützen.

Sie werden für verschiedene Sachbereiche eingerichtet, beispielsweise für Gottesdienst und Verkündigung, für Seelsorge und Beratung, für Mission und Ökumene, für Diakonie und Sozialarbeit, für Finanzen und für Nominierungen.

Sofern ihr Kirchenkreis einen ständigen Ausschuss nach Art. 102 Abs. 1 KO eingerichtet hat, bedarf dies einer Satzungsregelung. Darin wird genauer bestimmt, wer mitwirkt, wie der Ausschuss arbeitet und was er zu tun hat.

Kreispfarrstellen

 

Für Aufgaben, die die Kreissynode von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer wahrgenommen wissen möchte, können Kreispfarrstellen errichtet werden. Verbreitet sind Pfarrstellen für die Arbeitsfelder Schule, Krankenhausseelsorge, Diakonie, Jugend­arbeit, Kirche und Gesellschaft sowie für die Telefonseelsorge.

Synodalbeauftragte

 

Für einige Arbeitsbereiche der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises werden Beauftragte bestellt, die diesen Dienst ehrenamtlich oder als Teil ihres Dienstauftrages tun. Sie können zuständig sein für Fachbereiche wie die Seelsorge, die Diakonie, die Konfirmandenarbeit, Ökumene und Weltmission oder für die Arbeit mit besonderen Personengruppen (Obdachlose, Asylbewerber, Menschen mit Behinderungen und andere mehr). Ihren Rat und Sachverstand kann der Kirchenkreis und jedes Presbyterium in Anspruch nehmen.

Öffentlichkeitsarbeit

Die Öffentlichkeitsarbeit ist eine Aufgabe des Kirchenkreises, wird aber dort sehr unterschiedlich wahrgenommen. Superintendenturen nehmen sich des Themas an, aber auch eigens für diese Aufgabe angestellte Mitarbeitende. Entsprechend breit und vielfältig ist das Leistungsspektrum.

Kirchenkreisverwaltung

Einige Verwaltungsaufgaben werden in den Gemeindebüros erledigt, und zwar die sogenannte gemeindenahe Verwaltung: z.B. die Führung der Kirchenbücher und Bearbeitung der Gemeindegliederdaten, evtl. die Friedhofsverwaltung, die Wahrnehmung des „Publikumsverkehrs“ vor Ort und Schreibarbeiten für das Presbyterium und Pfarrerinnen und Pfarrer.

Nach Art. 104 Abs. 2 KO soll durch Satzung im Kirchenkreis eine zentrale Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt) eingerichtet werden. In den Fällen, wo mehrere Kirchenkreise eine gemeinsame Verwaltung gebildet haben, tritt die kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchenkreisen an die Stelle der Satzung. Kreiskirchenämter sind insbesondere für die Personalverwaltung, aber auch für Bereiche wie Kassen- und Rechnungswesen, Gebäude und Liegenschaften, Verwaltung und Abrechnung für besondere Einrichtungen wie Kindergärten zuständig. Die Aufgaben ergeben sich verbindlich aus dem Aufgabenplan für das Kreiskirchenamt.

Jugendarbeit, Fachberatung Kindergärten, Diakonisches Werk u.a.

Viele kreiskirchliche Dienste arbeiten den Gemeinden zu und geben ihnen Hilfestellung bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Dahinter steht die Überlegung, dass nicht jede einzelne Gemeinde Fachleute für jeden Bereich beschäftigen kann. Aber jede Kirchengemeinde kann sich Rat, Anleitung oder Unterstützung bei den Mitarbeitenden des Kirchenkreises holen. Das gilt für Bereiche der Diakonie ebenso wie für Jugendarbeit, Kindergärten, Frauenarbeit, Bildungsarbeit und spezielle Herausforderungen, denen sich die Gemeinden in unterschiedlichem Ausmaß stellen müssen, etwa das Zusammenleben von Christen und Muslimen oder die Arbeit mit Wohnungslosen.

Andere Dienste des Kirchenkreises wenden sich an Menschen, die in einer besonderen Lebenssituation sind oder die nie eine gemeindliche Anbindung gehabt oder sie verloren haben. Beispiele dafür sind die City- oder Stadtkirchenarbeit, die Wie­dereintrittsstellen, die Krankenhaus- und Altenseelsorge, die „Kirche unterwegs“ auf den Campingplätzen, die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten, Beratungsstellen zu vielen sozialen Themen und anderes.

Die Arbeitsfelder der Diakonie sind in den westfälischen Kirchenkreisen fast ausnahmslos in regionalen Diakonischen Werken als Untergliederungen des Diakonischen Werkes der EKvW zusammengefasst – mit etlichen regionalen Unterschieden. Es gibt Diakonische Werke als Einrichtung des Kirchenkreises, als eingetragenen Verein oder auch als gGmbH, also gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Fortbildung und Unterstützung ehrenamtlich Mitarbeitender

Viele kreiskirchliche Dienste beteiligen sich an der Begleitung und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – oft auch in Zusammenarbeit mit den landeskirchlichen Einrichtungen. So wird allen ehrenamtlich Mitarbeitenden eine qualifizierte Hilfe angeboten. Dies gilt auch für Presbyterinnen und Presbyter; für sie gibt es über das allgemeine Fortbildungsangebot hinaus in vielen Kirchenkreisen besondere Tage der Begegnung, des Austausches und der Information.

Kooperationen von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen

Viele kirchliche Körperschaftenö(Kirchengemeinden und Kirchenkreise) erledigen konkrete Aufgaben gemeinschaftlich. Dazu gibt es unterschiedliche Instrumente. Neben der rein pragmatischen Abstimmung können mittels kirchenrechtlicher Vereinbarungen etwa Kreiskirchenämter für mehrere Kirchenkreise zuständig sein.

Es besteht auch die Möglichkeit, einen Verband zu bilden und diesem besondere Aufgaben zu geben (Betreiben einer Tagungsstätte oder Ähnliches). Über weitere Regelungen und Möglichkeiten des Verbandsgesetzes geben Ihnen die Mitarbeitenden der kreis- oder landeskirchlichen Verwaltung gerne Auskunft.

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